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Arbeitskleidung richtig absetzen – das sollten Angestellte bei der Steuer beachten

Die Aufwendungen für die Beschaffung typischer Arbeitskleidung durch Angestellte können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Aber was ist eigentlich typische, „wegen der Eigenart des Berufs nötige“ Arbeitskleidung?

Überlassung von typischer Berufskleidung durch Arbeitgeber

Typische Berufskleidung wird getragen, um die private Kleidung zu schonen (z. B. Laborkittel) oder die eigene Gesundheit zu schützen (z. B. Warnwesten, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe). Auch Kleidung, die nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch ein Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllt, ist als typische Berufskleidung einzustufen. Das kann etwa ein Arbeitsoverall wie der „Blaumann“ sein oder die Kleidung von Köchen.

Wer typische Berufskleidung (z. B. Polizeiuniform) unentgeltlich oder vergünstigt erhält, muss hierauf keine Steuern zahlen. Auch die Bereitstellung der typischen Berufskleidung, die im Eigentum der Arbeitgeber bleibt wie z. B. Schutzbrillen, Helme etc., ist steuerfrei.

Die private Nutzung typischer Berufskleidung muss so gut wie ausgeschlossen sein. Schwierig wird es dann, wenn die Berufskleidung auch zu privaten Anlässen getragen werden kann wie etwa der schwarze Anzug einer Servicekraft. Diese Fälle haben immer wieder Anlass zur Rechtsprechung gegeben.

Überlassung von Zivilkleidung oder bürgerlicher Kleidung

Die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von Zivilkleidung bzw. bürgerlicher Kleidung führt grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt auch, wenn die Kleidung z. B. mit dem Firmenlogo versehen ist. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss, macht sie noch nicht zur typischen Berufskleidung. Die Schuhe eines Schuhverkäufers oder der Hosenanzug einer Rechtsanwältin wurden von der Rechtsprechung nicht als typische Berufskleidung anerkannt. Auch die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals in Nürnberg wurde nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet war, den Anzug zu tragen. Nach Auffassung des Gerichts war angesichts des Arbeitsortes nicht auszuschließen, dass die Trachtenkleidung auch privat genutzt wird. In einem Urteil aus dem März 2022 wurde noch einmal bestätigt, dass ein Betriebs- oder Werbungskostenausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Betroffen war in diesem Fall ein Trauerredner, der seine schwarze Kleidung somit nicht steuerlich absetzen kann.

In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung bürgerlicher Kleidung anerkannt. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, bei dem ein Arbeitgeber aus dem Lebensmitteleinzelhandel seinem Verkaufspersonal einheitliche, bürgerliche Kleidung (Strickjacken, Hemden/Blusen, Krawatten/Halstücher) zur Verfügung stellte.

Was können Arbeitnehmer außerdem als Werbungskosten absetzen?

Wenn typische Berufskleidung vorliegt, handelt es sich um Arbeitsmittel, für die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dazu gehören z. B. Reinigungskosten, auch für die Reinigung in der eigenen Waschmaschine. Stellen Arbeitgeber Wäschegeld für die Reinigung der überlassenen berufstypischen Kleidung zur Verfügung, ist dies steuerfrei. Anders verhält es sich bei Wäschegeld für Arbeitskleidung, die selbst beschafft wurde. Denn dieses ist steuer- und beitragspflichtig.

Fazit

Die Abgrenzung von normaler Kleidung und typischer Berufskleidung ist nicht immer einfach. Fachleute müssen daher die einschlägige Rechtsprechung kennen und auf den konkreten Sachverhalt anwenden können. Um dabei keine Fehler zu begehen, sollten Steuerberater hinzugezogen werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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