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Steuerberater unterstützen bei neuer Corona-Überbrückungshilfe

Die Corona-Krise ist ein Stresstest für die deutsche Wirtschaft. Zwar sind viele Unternehmen in den vergangenen Wochen in eine neue Normalität zurückgekehrt, aber es gibt noch zahlreiche Geschäftsbetriebe, die aufgrund der Krise weiterhin ganz oder teilweise eingeschränkt sind. Deshalb gewährt die Bundesregierung betroffenen kleinen und mittelständischen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und Freiberuflern für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form von direkten, nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschüssen.

„Die neuen Überbrückungshilfen schließen zeitlich an das Soforthilfeprogramm an und stehen auch Unternehmen zur Verfügung, die bereits Soforthilfen in Anspruch genommen haben. Um Missbrauch auszuschließen, erfolgt die Antragstellung bei den neuen Überbrückungshilfen ausnahmslos durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.

Wer kann die Zuschüsse erhalten?

Grundsätzlich steht die Überbrückungshilfe allen Branchen offen. Sie soll aber vor allem besonders stark betroffene Unternehmen, wie z. B. Veranstaltungslogistiker, Clubs, Bars, Schausteller, Reisebüros und Reisebusunternehmen sowie das Hotel- und Gaststättengewerbe, unterstützen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die ihrer Tätigkeit hauptberuflich nachgehen. Auch für bestimmte gemeinnützige Unternehmen und Organisationen sind Zuschüsse vorgesehen. Voraussetzung ist, dass ihre Umsätze im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Darüber hinaus muss das Unternehmen mindestens bis zum 31. August 2020 fortbestehen, d. h. der Geschäftsbetrieb darf nicht eingestellt oder Insolvenz angemeldet werden.

Wie viel Geld wird ausgezahlt?

Die Überbrückungshilfe wird als anteiliger Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten für die Monate Juni, Juli und August 2020 gezahlt. Die Höhe des Zuschusses hängt im Einzelnen von den betrieblichen Fixkosten, dem Umsatzrückgang und der Anzahl der Beschäftigten ab. Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten ist der Erstattungsbetrag grundsätzlich auf 9.000 Euro, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten auf 15.000 Euro jeweils für drei Monate beschränkt.

Erstattet werden im Förderzeitraum zwischen 40 und 80 Prozent der fixen Betriebskosten. Zu den Fixkosten zählen beispielsweise Mieten für Geschäftsräume und -ausstattung einschließlich der Nebenkosten, Zinsaufwendungen für Kredite, Kosten für Telekommunikation, Ausgaben für Strom- und Wasser. Der Unternehmerlohn oder die privaten Lebenshaltungskosten vor allem von Freiberuflern und Solo-Selbstständigen werden von dem Bundesprogramm nicht abgedeckt. Einzelne Länder, wie z. B. Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, ergänzen das Bundesprogramm und gewähren antragsberechtigten Betroffenen auch Hilfen für den Lebensunterhalt.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Das Programm ist am 8. Juli 2020 gestartet. Während die Soforthilfen noch von den betroffenen Unternehmen selbst beantragt werden konnten, erfolgt die Antragstellung bei den Überbrückungshilfen ausnahmslos durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer in einem vollständig digitalisierten Verfahren.

Im ersten Schritt sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe bspw. eines Steuerberaters glaubhaft zu machen. Die Antragstellung muss spätestens am
31. August 2020 erfolgen. Die Auszahlung endet am 30. November 2020. Liegen die endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch vor, übermittelt der Steuerberater diese an die Bewilligungsstellen der Länder und belegt die angefallenen Kosten. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Umsatzeinbruch oder die Fixkosten niedriger waren, sind Überzahlungen der Überbrückungshilfe – ebenso wie bei den Soforthilfen – zurückzuzahlen.

Fazit

Steuerberater sind kompetente Ansprechpartner rund um Fragen zu den Antragsvoraussetzungen, dem Umfang der Förderung und den notwendigen Nachweisen. Sie begleiten Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler beim Antragsverfahren.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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