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Steuerliche Entlastung bei der Pflege von Angehörigen

Pflege und Betreuung von Angehörigen können oftmals zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen. Durch die steuerliche Anrechnung von Kosten kann jedoch eine Milderung eintreten. Der Fiskus beteiligt sich an diesen Kosten und entlastet dabei sowohl die pflegebedürftigen als auch die pflegenden Personen steuerlich.

Außergewöhnliche Belastungen
Eigene Pflegekosten fallen grundsätzlich unter die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, da diese Kosten dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerpflichtige sie nicht zu tragen haben. Für einen zumutbaren Teil der Aufwendungen muss der Steuerpflichtige jedoch selber aufkommen. Um den darüberhinausgehenden Teil der Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Aber Achtung: Empfangene Leistungen, z. B. aus der Pflegeversicherung, sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung gegebenenfalls anzurechnen und mindern dann den abzugsfähigen Teil.

Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Bedingung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können, z. B. für die Inanspruchnahme von Pflegediensten.

Behinderten-Pauschbetrag
Anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung kann der Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung existiert eine Pauschale zwischen 310 und 3.700 Euro. Der Pauschbetrag bietet einen Ausgleich für laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss.

Der Pflege-Pauschbetrag
Wer sich entscheidet, seine Angehörigen selber zu pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen in seiner Steuererklärung den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt 924 Euro im Jahr und soll durch die Erleichterung des pflegenden Steuerpflichtigen die Versorgung Pflegebedürftiger in ihrer gewohnten Umgebung fördern. Bedingung ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen.
Nimmt ein Angehöriger den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, kann er keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege entstehen, geltend machen. Er muss sich also entscheiden, was für ihn günstiger ist: der Pflege-Pauschbetrag oder die außergewöhnlichen Belastungen mit Nachweis der Einzelausgaben.

Steuerermäßigung im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen
Wenn die Betreuung oder die Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgt oder die zu pflegende Person in einem Heim untergebracht ist und dort einen eigenen Haushalt führt, kann für sie anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Hier können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Dabei ist zu beachten, dass es sich bei haushaltsnahen Dienstleistungen um entgeltliche Dienstleistungen handelt. Das bedeutet, ein pflegender Angehöriger muss für seine Pflegeleistungen entlohnt werden, damit der Gepflegte das Geld im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen kann. Die Lohnaufwendungen können dann anteilig von der Steuer abgezogen werden.

Fazit
Es lohnt sich, die verschiedenen Optionen der steuerlichen Entlastung von Pflegekosten zu prüfen. Aufgrund der möglichen Sonderfälle und um die beste Variante zu ermitteln, sollte idealerweise ein Steuerprofi herangezogen werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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