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Steuertipps für die zweite Jahreshälfte

Nach der ersten Jahreshälfte ist es Zeit für einen Steuer-Check: Steuerzahler sollten jetzt prüfen, ob sie für das aktuelle Jahr noch nachjustieren können, um alle Steuervergünstigungen auszunutzen. Mit guter Planung können sie die Weichen stellen und die besten Voraussetzungen für die Steuererklärung 2019 schaffen. „Wer möglichst viel rausholen möchte, checkt am besten jetzt entsprechende Belege und verschafft sich einen Überblick. Vielleicht kann eine Handwerkerleistung noch in diesem Jahr durchgeführt werden. Denn es lohnt sich – die richtige Planung ist bares Geld wert“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.

 Steuern sparen mit den Werbungskosten

Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro. Diese Pauschale wird bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Interessant wird es erst, wenn der Steuerpflichtige diese Pauschale überschreitet. Denn dann kann er Steuern sparen. Werbungskosten sind alle Ausgaben, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen. Arbeitsmittel, wie Laptops, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungskosten, sind Beispiele für die Vielzahl von Werbungskosten. Auch die Kosten für die Fahrt zur Arbeit können abgesetzt und über die Pendlerpauschale ermittelt werden. Das Finanzamt erkennt pro Arbeitstag die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Fahrtkosten an und zwar pauschal mit 30 Cent je Entfernungskilometer. Beträgt diese Entfernung mindestens 15 km, lohnt sich grundsätzlich die Abgabe einer Steuererklärung, da die Werbungskostenpauschale allein durch die Fahrtkosten überschritten wird. Mit dem Kauf von Laptop, Drucker und Co. noch im Jahr 2019 können Arbeitnehmer – soweit sie die berufliche Veranlassung erläutern können – zum Jahresende die Werbungskosten deutlich erhöhen und somit die Einkommensteuer senken.

Fortbildungen und Reisekosten steuerlich geltend machen

Absolviert der Arbeitnehmer über das Jahr berufliche Fortbildungen, belohnt das der Fiskus. Er kann die getragenen Aufwendungen für Fortbildungen und damit verbundene Reisekosten von der Steuer absetzen. Dies gilt beispielsweise für Bahnfahrten, Flüge, die Verpflegungspauschale oder Übernachtungen. Den Zusammenhang zum ausgeübten Beruf sollte der Arbeitnehmer allerdings nachweisen können. Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang auch die vorgezogene Bezahlung einer Rechnung. Begleicht der Arbeitnehmer beispielweise die Rechnung für die 2020 geplante Fortbildung noch 2019, können die Kosten bereits mit der Steuererklärung für 2019 geltend gemacht werden.

 Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie und Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten sind typische Krankheitskosten, die der Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen kann. Allerdings lohnt sich die Nachweisführung nur, wenn die individuelle Belastungsgrenze, die sogenannte zumutbare Belastung, überschritten ist. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte ermittelt. Die zumutbare Belastung eines kinderlosen Arbeitnehmers, der im Jahr 2019 einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 30.000 Euro hat, beträgt beispielsweise 1.646 Euro. Wer mit seinen Ausgaben über seiner individuellen Zumutbarkeitsgrenze liegt, sollte in jedem Fall prüfen, ob es möglich ist, dass weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr vorverlagert werden – beispielsweise indem die Brille noch in diesem Jahr gekauft wird.

Grenzen für Handwerkerkosten ausschöpfen

Die Kosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können Steuerpflichtige bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist in jedem Fall, dass der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet und dass der Empfänger den Betrag durch Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt. Barzahlungen gegen Quittung reichen nicht aus. Da das Finanzamt nur Lohn- und Arbeitskosten steuerlich berücksichtigt, ist darauf zu achten, dass diese auch aus der Rechnung hervorgehen. Von den nachgewiesenen Kosten können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Übersteigen die Handwerkerkosten (Lohnanteil) 6.000 Euro im Jahr, ist es sinnvoll, die Arbeiten am Haus oder der Wohnung auf mehrere Jahre zu verteilen. So können Steuerzahler die Handwerkerleistungen effizient absetzen.

Spendenhöchstbetrag nutzen

Spenden kann sich auch aus steuerlicher Sicht lohnen. Wenn die Spende an eine steuerbegünstige Organisation geht, kann diese grundsätzlich als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Aber auch hier gibt es eine Höchstgrenze. Spenden kann der Steuerpflichtige maximal bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Zusätzlich sollte jede Spende mit einer Zuwendungsbestätigung belegt werden. In bestimmten Fällen gilt auch eine vereinfachte Nachweisführung. Mit diesem Wissen kann man schnell noch Geld für einen guten Zweck überweisen oder falls der individuelle Höchstbetrag schon erreicht ist, die Spende auf das nächste Jahr verschieben.

Baukindergeld: Umzugstermin clever planen

Seit letztem Jahr gibt es das Baukindergeld. Auch hier kann eine geschickte Planung von Vorteil sein. Familien mit Kindern unter 18 Jahren und einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro können ein jährliches Baukindergeld von 1.200 Euro pro Kind bekommen – und das zehn Jahre lang. Stichtag ist das in der amtlichen Meldebescheinigung angegebene Einzugsdatum. Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach dem Einzug gestellt werden. Ist der Hauskauf erst in Planung, legen Familien, die ein Kind erwarten, den Einzugstermin am besten nach dem Geburtstermin. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden, kann kein Baukindergeld beantragt werden. Sind die Kinder älter, ziehen Familien besser um, bevor ein Kind 18 Jahre alt wird. Ist das Kind vor Einzug und Antragstellung volljährig, wird für dieses Kind kein Baukindergeld ausgezahlt.

 Fazit

Um alle möglichen Steuervergünstigungen auszuschöpfen und sich steuerlich für den Jahreswechsel zu wappnen, sollten Arbeitnehmer die genannten Spartipps berücksichtigen. Wer kein Risiko eingehen möchte und Unterstützung sucht, wendet sich am besten an einen Experten. Steuerberater sind ideale Ansprechpartner und verschaffen ihren Mandanten einen Überblick, wie sie Aufwendungen steuerlich optimieren können.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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