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Steuertipps für Familien – Wie Eltern vom Fiskus entlastet werden

Kinder sind die Zukunft unserer Gesellschaft. Sie bereichern das Leben, kosten aber auch viel Geld. Den zusätzlichen Aufwand von Eltern erkennt der Staat an und unterstützt Familien durch zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Diese sind jedoch nicht immer hinreichend bekannt. Die Steuerberaterkammer Nürnberg informiert über Entlastungsoptionen, die über die reine Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibetrag hinausgehen.

Kindergeld, Kinderbonus und Kinderfreibetrag

Der Fiskus berücksichtigt die Ausgaben der Eltern für ihre Kinder beim sogenannten Familienleistungsausgleich nach einem dualen Konzept:

Der Fiskus unterstützt Eltern monatlich mit dem Kindergeld als direkte Zahlung. Diese beträgt im Jahr 2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Aufgrund der Corona-Pandemie erhalten die meisten Familien in 2021 zusätzlich zum Kindergeld einen Bonus von 150 Euro für jedes Kind, für das in mindestens einem Monat im Jahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen, wie die Grundsicherung oder den Unterhaltsvorschuss, angerechnet und beim Kinderzuschlag sowie beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt.

Alternativ gibt es einen Freibetrag für Kinder. Dieser besteht bei zusammenveranlagten Ehegatten genau genommen aus einem Kinderfreibetrag in Höhe von 5.460 Euro und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2.928 Euro. Das heißt 8.388 Euro dürfen Eltern pro Kind im Jahr 2021 verdienen und einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen.

Kindergeld, Kinderbonus und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18., für Kinder in Ausbildung bis zum 25. und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Eltern erhalten aber nur eine Form der Steuererleichterung: Entweder das Kindergeld inklusive einmaligem Kinderbonus oder den Kinderfreibetrag. Wenn sie ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft deshalb die Finanzbehörde automatisch, was für die Eltern günstiger ist und womit sie der Staat finanziell besser unterstützt.

 Kinderbetreuungskosten

Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallenen Betreuungskosten bis zu maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind an, das sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar. Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages- oder Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch Hilfen im Haushalt, wie z. B. Au-pairs, soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben übernehmen, werden steuermindernd anerkannt. Die Aufwendungen können Eltern nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass die Verpflegungskosten keine Kinderbetreuungskosten im Sinne dieser Vorschrift und daher herauszurechnen sind.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende werden steuerlich zusätzlich entlastet. Sie konnten bisher einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöhte sich dieser um 240 Euro. Alleinerziehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuerklasse II. In diesem Fall berücksichtigt das Finanzamt den Betrag, wenn die Steuer vom Lohn abgezogen wird. Im Sinne des Steuerrechts gilt als alleinerziehend, wer nicht verheiratet ist bzw. dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (Ausnahme: Kinder) lebt. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde dieser Steuerfreibetrag für das erste Kind auf 4.008 Euro erhöht. Mit der Erhöhung um 2.100 Euro wird die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der Corona-Krise berücksichtigt.

Ausbildungsfreibetrag

Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und zudem auswärtig untergebracht sind, können die Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs auf Antrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich erhalten. Voraussetzung für diesen Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten.

Fazit

Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern hat viele Facetten. Um die steuermindernden Möglichkeiten, die der Fiskus bietet, vollumfänglich auszuschöpfen, empfiehlt es sich, einen Steuerprofi zurate zu ziehen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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